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Satzung

des Berufsverbands der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (BPM) e.V.

Die in dieser Satzung gewählten Bezeichnungen „Fachärzte“ bzw. „Ärzte“ beziehen alle Geschlechter ein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Berufsverband führt den Namen Berufsverband der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (BPM) mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Berufsverbands ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben
  1. Der Berufsverband vertritt die berufs- und standespolitischen Interessen der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie und der Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie und/oder Psychoanalyse.
  2. Der Berufsverband vertritt dabei die Belange der Psychosomatischen Medizin und der ärztlichen Psychotherapie gegenüber der Politik, den Kostenträgern und in der Öffentlichkeit.
  3. Der Berufsverband arbeitet eng mit der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und ärztliche Psychotherapie (DGPM) e.V. zusammen. Der Berufsverband kooperiert darüber hinaus mit weiteren Fachgesellschaften und Berufsverbänden.
  4. Der Zweck des Berufsverbands ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Berufsverbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Berufsverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychotherapeutische Medizin und Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie werden.
    Außerordentliche Mitglieder können Ärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie und/oder Psychoanalyse werden. Sie haben das Recht, aus ihrer Mitte ein stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu wählen.
    Mitglieder, die sich in besonderer Weise um das Fachgebiet und/oder den Berufsverband verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Berufsverband.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; diese muss zum 30.09. eines Kalenderjahres der Geschäftsstelle vorliegen.
    Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes dann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Berufsverbands verstoßen hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit regelt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 5 Landesverbände
  1. Die Verbandsmitglieder eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer können sich in Form rechtsfähiger Vereine zu Landesverbänden zusammenschließen. Die Gründung von Landesverbänden bedarf der Abstimmung mit dem Vorstand und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Bundesverbands.
  2. Die Satzungen der Landesverbände müssen im Einklang mit der Satzung des Bundesverbands stehen. Im Vereinsnamen muss deutlich werden, dass es sich um eine regionale Gliederung des Berufsverbands handelt.
  3. Die Satzungen der Landesverbände haben vorzusehen, dass der Vorsitzende des Berufsverbands berechtigt ist, den Vorstand des Landesverbands an dessen Sitz unter Festsetzung einer Tagesordnung einzuberufen. Die Landesverbände pflegen den kollegialen Zusammenhalt ihrer Mitglieder und verfolgen deren Interessen sowie die Interessen des Verbands auf regionaler Ebene. Sie unterstützen den Vorstand des Berufsverbands, der die Durchführung bestimmter Aufgaben an sie delegieren kann, bei Erfüllung seiner Aufgaben und unterrichten ihn über die wesentlichen Entwicklungen in den Regionen.
  4. Die Auflösung eines Landesverbands wird nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des Berufsverbands rechtswirksam.
  5. Als Alternative unterstützt der Vorstand des Berufsverbands die Tätigkeit von Regionalgruppen. Diese benennen einen Sprecher und einen Stellvertreter.

§ 6 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann zur Verfolgung spezifischer Aufgabenstellungen Arbeitsgruppen einrichten.

§ 7 Organe des Berufsverbandes

Organe des Berufsverbands sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

 § 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Berufsverbands besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie ggf. einem Vertreter der außerordentlichen Mitglieder.
  2. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt - er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten. Die Mitgliederversammlung kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 9 Beirat

Der Beirat des Berufsverbands besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände bzw. deren Stellvertretern. Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
Beirat und Vorstand tagen in der Regel einmal jährlich und werden vom Vorsitzenden eingeladen. Weitere Sitzungen können von einer Zweidrittelmehrheit des Beirats beantragt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden mit Angabe einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform, z. B. per E-Mail o. ä. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder auf Verlangen von 10% der Mitglieder stattfinden. Sie ist unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich zu beantragen und innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang einzuberufen.
  2. Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter ist nicht statthaft.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit erforderlich.
    Beschlüsse können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.
  4. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  5. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister werden in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Falls erforderlich, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der jeweils höchsten Stimmenzahl statt. Soweit für diese Ämter nur jeweils ein Kandidat aufgestellt wird, kann in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt werden.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das Angaben über den Sitzungsverlauf und die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  8. Auf Antrag können an den Mitgliederversammlungen Gäste teilnehmen.
  9. Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder im Onlineverfahren in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Beim Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangspasswort mit einer gesonderten E-Mail bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse.
  10. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder in einer beratenden Funktion zu kooptieren. Das Mitglied wird einstimmig durch die Vorstandsmitglieder berufen (Kooption), wobei Beschlussfähigkeit in diesem Fall nur gegeben ist, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. In beratender Funktion kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand. 
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Verbandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied mit Stimmrecht in den Vorstand kooptieren. 
    Maximal sollen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
§ 11 Auflösung des Verbands

Bei Auflösung des Berufsverbands fällt das Vermögen des Berufsverbands an die Organisation „Ärzte ohne Grenzen.

§ 12 Übergangsbestimmungen

Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.